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Anderweitige Unterbringung eines Pferdes wenn keine tiergerechte Haltung möglich ist

Pferderecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der durchgeführten Wegnahme sowie der anderweitigen Unterbringung, Verpflegung und Veräußerung des vom Beigeladenen gehaltenen Pferdes, eines Hengstes namens „N.“. Die Antragstellerin gibt an, Eigentümerin des Pferdes zu sein.

1. Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt S., Veterinäramt, kontrollierte die Haltung des streitgegenständlichen Pferdes beim Beigeladenen ab Februar 2016 (bis Mai 2020) und monierte in der Folgezeit die Einzelhaltung, die ungeeignete Koppel, die Anmeldung der Pferdehaltung, die Hufpflege, die Einzäunung, den Witterungsschutz und den Ernährungszustand. Trotz entsprechender Ansprachen und Anschreiben an den Beigeladenen als Halter sowie mehrerer Auflagenbescheide stellte sich keine grundlegende Verbesserung der Haltungsverhältnisse ein. Zwangsgelder wurden wiederholt angedroht und fällig. Im Jahr 2019 erging ein Bußgeldbescheid wegen der Hufpflege.

Schließlich erließ der Antragsgegner gegen den beigeladenen Halter mit Datum vom 13. Mai 2020 einen Bescheid zur Wegnahme des Pferdes sowie ein Haltungsverbot. Am 25. Mai 2020 erfolgten die Wegnahme und die anderweitige Unterbringung des Pferdes.

Mit Bescheid vom 15. September 2020 verpflichtete das Landratsamt S., Veterinäramt, nach kurzfristiger Anhörung die Antragstellerin, die durch Bescheid vom 13. Mai 2020 angeordnete und am 25. Mai 2020 durchgeführte Wegnahme, anderweitige Unterbringung, Verpflegung und Veräußerung des durch den Beigeladenen gehaltenen Pferdes „N.“ zu dulden (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage auch für eine Duldungsanordnung sei § 16a TierSchG. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG seien gegeben. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegenüber dem Beigeladenen sowie zum Zeitpunkt der Wegnahme des Pferdes sei das Veterinäramt davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um den Eigentümer des Pferdes handele. Für die Beurteilung von Pferdehaltungen seien neben den Vorgaben des § 2 TierSchG die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten. Die zahlreichen vor Ort vorgefundenen Mängel hätten zum Bescheid vom 13. Mai 2020 gegen den Beigeladenen geführt. Im Rahmen der Duldungsverfügung sei aufgrund des Sinn und Zwecks zu prüfen, ob der Eigentümer im Fall der Rückgabe der Tiere an ihn in der Lage wäre, eine tierschutzgerechte Haltung des Tieres zu gewährleisten. Nach fachlicher Beurteilung der zuständigen Amtstierärzte beim Veterinäramt S. sei die Antragstellerin nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Hengstes „N.“ sicherzustellen. Weder eigneten sich die von der Antragstellerin vorgetragenen Unterbringungsmöglichkeiten zur Unterbringung des Pferdes, noch sei die Antragstellerin selbst in der Lage, eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung und Betreuung des Pferdes sicherzustellen. Die Antragstellerin habe vor ca. zwei Jahren die Pferdehaltung aufgegeben. Die Stallungen befänden sich an ihrer Wohnadresse. Die Koppeln seien knapp 1 km vom Wohnanwesen mit den Stallungen entfernt. Während des Sommerhalbjahres wäre dort eine dauerhafte Haltung des Pferdes (mit dem erforderlichen Beistell-Pferd) zwar grundsätzlich möglich. Für eine Haltung während des Winterhalbjahres, wo in jedem Fall ein Witterungsschutz gegen Niederschläge und auskühlende Winde in Form eines Stalles oder eines Unterstandes erforderlich sei, eigneten sich die Koppeln allerdings keinesfalls. Da an den Stallungen keinerlei Koppel und Auslauf vorhanden sei, komme dieser Standort für eine Dauerhaltung nicht in Frage. Bereits früher gehaltene Pferde hätten im Winterhalbjahr ausschließlich im Stall gestanden. Wegen des schwierigen Charakters könne „N.“ nicht den langen Weg entlang der Straße geführt werden, insbesondere auch aufgrund der durch den intensiven Fahrzeugverkehr bestehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein tägliches Verbringen sei im Übrigen auch bei der früheren Pferdehaltung nicht realisiert worden. Ein täglicher An- und Abtransport des Pferdes (sowie des erforderlichen Beistell-Pferdes) im Transportanhänger sei wegen der damit verbundenen Transportbelastungen aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptabel und aus praktischen Erwägungen ohnehin nicht glaubhaft. Aufgrund dessen, dass die Antragstellerin die Pferdehaltung vor zwei Jahren aufgegeben habe, sei ihr auch eine Vergesellschaftung des Hengstes nicht möglich. Weiterhin habe die Antragstellerin während eines Kontrolltermins in der Katzenarche den Kontrolleuren vor Ort mitgeteilt, dass sie mit einer weiteren Tierhaltung überfordert wäre. Sie habe bereits bei Kontrollen am 9. August 2019 und am 21. Juli 2020 gegenüber den zuständigen Amtstierärzten angegeben, dass sie aus gesundheitlichen und körperlichen Gründen kaum in der Lage sei, die Katzen der Katzenarche zu versorgen. Bei „N.“ handele es sich jedoch um einen Hengst, mit dem nur sehr erfahrene Pferdehalter umgehen könnten. Das Pferd sei sehr sensibel und ängstlich. Dies führe zu aggressivem Verhalten. Die von der Antragstellerin betriebene Pferdehaltung habe bereits seit dem Jahr 2010 Mängel aufgewiesen. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin - trotz des behaupteten Eigentums - in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht um das Pferd gekümmert und bestehende tierschutzrelevante Sachverhalte nicht erkannt und auch nicht die Notwendigkeit für ein Einschreiten gesehen. Sie habe kein Interesse an der Haltung und Unterbringung und Pflege des Pferdes „N.“ gehabt. Zudem sei bei einer Herausgabe an die Antragstellerin zu befürchten, dass sie das Pferd wieder an den Beigeladenen zurückgebe. Von der Möglichkeit, einen anderen geeigneten Tierhalter zu benennen, habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Die Duldungsanordnung sei auch verhältnismäßig, um langfristig eine den Anforderungen des § 2 TierSchG tierschutzgerechte Haltung des Pferdes zu gewährleisten. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin stehe nicht außer Verhältnis zum Zweck der Wegnahme, pfleglichen Unterbringung und Veräußerung des Hengstes „N.“. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Interesse der Antragstellerin. Die zeitnahe Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Pferdes sei aufgrund des festgestellten erheblichen Vernachlässigungszustandes dringend erforderlich gewesen, um schnellstmöglich artgerechte Zustände herzustellen. Dies gelte gleichermaßen für die geplante Veräußerung des Pferdes, da bei der Fortdauer der Unterbringung erhebliche Kosten anfallen würden. Dies gerade auch vor dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Pferd um einen 28-jährigen Hengst handele, für den kein Erlös bzw. nur ein sehr geringer Erlös zu erwarten sei und der die Unterbringungs- bzw. Pflegekosten unterschreiten würde. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens müsse daher das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurücktreten. Würde nämlich die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so würde zudem die Gefahr bestehen, dass das Pferd wiederholt unter einer nicht artgerechten Haltung leide. Zudem diene die Beseitigung der rechtswidrigen Zustände auch der präventiven Vorsorge.

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