Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.530 Anfragen

Zustimmung zum Verlassen der Wohnung während der Quarantäne zum Ausführen des Hundes?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Kläger begehren die Feststellung ihres Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung des Gesundheitsamts zum Ausführen ihrer Hündin während ihrer inzwischen beendeten häuslichen Quarantäne.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Quarantäneanordnung stellt zudem grundsätzlich alle betroffenen Hundebesitzer vor die gleiche Problematik der Versorgung des Hundes - auch in sonstigen Notfällen. Ein Tierhalter muss ein Tier grundsätzlich artgerecht halten und dem Tierwohl gerecht werden (vgl. § 2 TierSchG). Dieser Pflicht kann jedoch auch auf andere Weise als durch das eigenhändige Ausführen der Hündin durch die Kläger selbst Genüge getan werden, insbesondere durch das Einschalten Bekannter oder Dritter.

Zwar haben die Kläger vorliegend erklärt, die Hündin sei im Verhalten eher unsicher und sie hätten keine Familienangehörigen in der Nähe und auch keine sonstige Vertrauensperson, der die Hündin anvertraut werden könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Hündin nach dem klägerischen Vortrag das Tragen eines Maulkorbs bereits gewohnt ist, was nach Anlegen des Maulkorbs durch die Kläger das Ausführen der Hündin durch einen Dritten erleichtert. Zudem legt die Hündin nach den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Beschützerinstinkt vor allem in Bezug auf die Kinder der Kläger an den Tag. Diese wären jedoch beim Ausführen der Hündin nicht dabei gewesen, was demnach die Gefahr reduziert hätte. Die Kläger haben zudem nicht dargelegt, diese Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft zu haben, insbesondere überhaupt einen Versuch der Betreuung bzw. des Gassi-Gehens mit der Hündin durch Dritte wie z.B. ehrenamtliche Helfer unternommen zu haben und dass dieser gescheitert sei. Es wurde auch nicht durch ein Gutachten belegt, dass die Hündin nicht durch eine fremde Person ausgeführt werden konnte.

Ferner bestand die weitergehende Möglichkeit der Betreuung der Hündin in einem Tierheim. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung im Tierheim professionell ist und dort Erfahrung auch im Umgang mit Hunden mit speziellem Charakter, insbesondere mit Beschützerinstinkt, besteht, und der Hündin durch einen dortigen Aufenthalt kein Schaden zugefügt wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Quarantäne der Kläger zeitlich (bis zunächst 8. November 2020) befristet war und eine Trennung der Hündin von ihren Bezugspersonen nur von kurzer Dauer gewesen wäre.

Ein atypischer Einzelfall ist hier folglich nicht gegeben. Ob durch das Ausführen der Hündin durch die Kläger tatsächlich überhaupt keine infektiologische Gefahr bestanden hätte, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, ist äußerst fraglich, aber insoweit unerheblich.

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Zustimmung zur Ermöglichung einer tiergerechten Haltung zwingend erforderlich war. Zwar stellt die Quarantäne für die Kläger eine massive Beschränkung der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, wobei jedoch nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungssystematik ein Eingriff nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in diesem Stadium noch nicht stattfinden soll.

Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet gewesen war, den Klägern die begehrte Zustimmung zum zeitweiligen Verlassen der Wohnung zwecks Ausführen ihrer Hündin während der Quarantäne zu erteilen, war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit, da der mit der AV Isolation bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit vorrangig ist gegenüber dem klägerischen Interesse, dass ihre Hündin durch ihr bekannte Bezugspersonen ausgeführt wird.

Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie war für die Kläger eine Quarantäne-Situation nicht völlig unvorhersehbar und es war ihnen deshalb zuzumuten, für den Fall ihrer Quarantäne - wie auch für mögliche andere Fälle - hinsichtlich des Ausführens ihres Hundes Vorkehrungen zu treffen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus nur als letztes Mittel in Betracht.

Zu einer anderen Beurteilung führt demnach auch nicht die von den Klägern angeführte Möglichkeit, eine Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Zudem ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger beim Ausführen des Hundes anderen Personen begegnen, sondern eher bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich ist.


VG Würzburg, 17.05.2021 - Az: W 8 K 20.1621

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.530 Beratungsanfragen

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim