Jeder hat sich vielleicht schon mal die Frage gestellt, ob man bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf dem Fuß- oder Radweg oder doch auf der Straße reiten soll. Doch gem.
§ 28 StVO sind für Reiter und Führern von Pferden sowie Treibern und Führern von Vieh die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen anzuwenden. Daher muss man bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf der rechten Straßenseite reiten.
Es darf auch nur derjenige ein Pferd im Straßenverkehr führen oder mit einem Pferd teilnehmen, der über genügend Erfahrung verfügt und ausreichend auf sein Pferd einwirken kann. Dies dürfte bei einem Reitanfänger wohl eher nicht der Fall sein.
Weiterhin ist bei Eintritt der Dunkelheit/Dämmerung eine Beleuchtung anzuwenden. Dies sollte in der Gestalt erfolgen, dass nach vorn eine nicht blendende Leichte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht angebracht wird. Damit soll eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer reduziert werden.