Im zu entscheidenden Fall heizte sich eine über einem Heizungskeller gelegene Wohnung aufgrund der aus dem Keller aufsteigenden Wärme ständig so auf, dass die Raumtemperatur nicht auf ein angenehmes Maß reduzierbar war. Darüber hinaus waren ständig störenden Pumpgeräusche in der Wohnung zu vernehmen.
Der Mieter zeigte die Mängel an und minderte die Miete, als diese nicht behoben wurden. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der zurückbehaltenen Beträge.
Das Gericht bestätigte jedoch die Auffassung des Mieters und hielt eine Minderung der Bruttomiete um jeweils 10% für die Wärme- und Geräuschimmission für zulässig. Der Mieter muss in der Lage sein, die Raumtemperatur zu regulieren. Bei den insbesondere nachts wahrnehmbaren Pumpgeräuschen handelte es sich um eine unzumutbare Lärmbelästigung.
Zwar ist das Amtsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 28. Januar 2008 sowie dessen ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2008 zutreffend zu dem von der Kammer geteilten Ergebnis gelangt, dass entsprechend der Behauptung der Klägerin tatsächlich der Mangel in Form der zu starken Bodenerwärmung durch die Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung auf Fernwärme im Mai 2004 fachgerecht beseitigt worden und die eingebrachte Wärmedämmung ausreichend ist. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen vollen Umfanges an.
Der Mieter zeigte die Mängel an und minderte die Miete, als diese nicht behoben wurden. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der zurückbehaltenen Beträge.
Das Gericht bestätigte jedoch die Auffassung des Mieters und hielt eine Minderung der Bruttomiete um jeweils 10% für die Wärme- und Geräuschimmission für zulässig. Der Mieter muss in der Lage sein, die Raumtemperatur zu regulieren. Bei den insbesondere nachts wahrnehmbaren Pumpgeräuschen handelte es sich um eine unzumutbare Lärmbelästigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagten stehen wegen der unstreitigen streitgegenständlichen Mängel in Form von Lärm- und Wärmeemissionen aus dem unter der streitgegenständlichen Wohnung liegenden Heizungsraum Minderungsrechte in größerer Höhe und längerer Dauer zu, als dies die Klägerin selbst für den streitgegenständlichen Zeitraum der vorliegenden Berufung von Januar 2003 bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von insgesamt EUR 522,02 (bis Mai 2004) akzeptiert und berücksichtigt hat.Zwar ist das Amtsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 28. Januar 2008 sowie dessen ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2008 zutreffend zu dem von der Kammer geteilten Ergebnis gelangt, dass entsprechend der Behauptung der Klägerin tatsächlich der Mangel in Form der zu starken Bodenerwärmung durch die Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung auf Fernwärme im Mai 2004 fachgerecht beseitigt worden und die eingebrachte Wärmedämmung ausreichend ist. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen vollen Umfanges an.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


