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Miete unter Vorbehalt gezahlt - Mietminderungsansprüche verjähren nicht!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Mieter seine Miete unter Vorbehalt gezahlt, so kann er sich eine rückwirkende Mietminderung vorbehalten, ohne dass eine Verwirkung des Anspruchs droht.

Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001.

Vorliegend war der Anspruch auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung.


LG Coburg, 23.06.2009 - Az: 23 O 416/08

ECLI:DE:LGCOBUR:2009:0623.23O416.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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