Hat ein Mieter seine Miete unter Vorbehalt gezahlt, so kann er sich eine rückwirkende Mietminderung vorbehalten, ohne dass eine Verwirkung des Anspruchs droht.
Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001.
Vorliegend war der Anspruch auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung.
Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001.
Vorliegend war der Anspruch auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung.
LG Coburg, 23.06.2009 - Az: 23 O 416/08
ECLI:DE:LGCOBUR:2009:0623.23O416.08.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


