Hat ein Mieter seine Miete unter Vorbehalt gezahlt, so kann er sich eine rückwirkende
Mietminderung vorbehalten, ohne dass eine Verwirkung des Anspruchs droht.
Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend
§ 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001.
Vorliegend war der Anspruch auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung.