Werden behauptete Mängel unzureichend substantiiert und ist zudem fehlerhaftes Mieterverhalten und kein dem Vermieter anzulastender Gebäudemängel für das festgestellte Erscheinungsbild in der Wohnung ursächlich, so ist die 100%ige Minderung des Mietzinses nicht berechtigt.
LG Dortmund, 21.12.2006 - Az: 1 T 150/06
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