Nur dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch eine Flächenabweichung von unter 10% verursacht wurde, rechtfertigt dies die Annahme eines Mangels. Die Beeinträchtigung ist vom Mieter dazulegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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