Wird im Wohnhaus der Prostitution nachgegangen, so liegt ein Mangel vor.
Dies gilt unabhängig vom derzeitigen gesellschaftlichen Werturteil über diese Tätigkeit.
Ein Bordell im Hause bedeutet Störungen für die anderen Mieter durch den entsprechenden Publikumsverkehr, betrunkene Kunden im Treppenhaus etc. und stellt deshalb einen Mangel dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
Dies gilt unabhängig vom derzeitigen gesellschaftlichen Werturteil über diese Tätigkeit.
Ein Bordell im Hause bedeutet Störungen für die anderen Mieter durch den entsprechenden Publikumsverkehr, betrunkene Kunden im Treppenhaus etc. und stellt deshalb einen Mangel dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
AG Köln, 25.03.2002 - Az: 22 C 324/01
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