Lärmbelästigung durch die öffentliche Zunahme von Verkehr in einer Großstadt stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn aus einer ruhigen Nebenstraße eine Durchgangsstraße wird. Dieses ist jedoch vom Mieter detailiert darzulegen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Verkehrslärm in einer Großstadt zunehmen kann. Diese Tatsache ist auch dem Mieter bekannt.
Eine übliche Steigerung des Verkehrsaufkommens auf einer Hauptstraße ist somit Teil des vereinbarten Zustandes. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn eine ruhige Villenstraße in eine Durchgangsstraße gewandelt wird.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn aus einer ruhigen Nebenstraße eine Durchgangsstraße wird. Dieses ist jedoch vom Mieter detailiert darzulegen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Verkehrslärm in einer Großstadt zunehmen kann. Diese Tatsache ist auch dem Mieter bekannt.
Eine übliche Steigerung des Verkehrsaufkommens auf einer Hauptstraße ist somit Teil des vereinbarten Zustandes. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn eine ruhige Villenstraße in eine Durchgangsstraße gewandelt wird.
LG Berlin, 12.10.2000 - Az: 62 S 234/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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