Radiogeräusche von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage sind bereits dann unzulässige Immissionen, wenn sie ihrer Art nach deutlich wahrnehmbar sind. Auf bestimmte schalltechnische Messwerte kommt es nicht an.
Im vorliegenden Fall fühlte sich der Kläger durch die auf der Terrasse eines Nachbarn angebrachten Außenlautsprecher belästigt - der Nachbar hörte über diese Lautsprecher seit Jahren Radio.
Nachdem Lärmpegel von 21-23 dB (A) ermittelt worden waren, war eine Unterlassungsklage erhoben worden.
Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch.
Eine Belästigung liegt bereits dann vor, wenn die übertragenen Sendungen deutlich wahrnehmbar sind und Nachbarn somit zum Mithören gezwungen werden. Störend ist hierbei nicht allein der Geräuschpegel, sondern der Appellcharakter von Radiosendern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ob die Übertragung verständlich oder unverständlich ist.
Das Radiohören im Freien in einer ruhigen Wohngegend stellt nach Ansicht des Gerichts zudem keine ortsüblichen Grundstücksbenutzung da, und ist somit nicht mit den Geräuschen von spielenden Kindern. Unterhaltungen oder Gartenarbeiten zu vergleichen.