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Klavierspiel des Mieters - 90 Minuten täglich sind OK

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Mieter dürfen außerhalb der Ruhezeiten täglich bis zu 90 Minuten Klavier spielen. Dies gilt auch in einem hellhörigen Haus.

Klavier spielen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch findet aber wegen des Rücksichtnahmegebotes zeitliche Grenzen.

Insoweit besteht ein Anspruch auf Unterlassung störenden Klavierspiels außerhalb der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten nur insoweit, als dieses 90 Minuten täglich übersteigt.

Die beklagte Mieterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie das Klavierspiel nicht beruflich betreibt, hierauf zur Erhaltung ihres Lebensunterhalts somit nicht angewiesen ist. Sie hat des Weiteren auf Nachfrage des Gerichts dargelegt, dass sie gewohnheitsmäßig zunächst etwa eine halbe Stunde täglich Fingerübungen macht, nämlich Tonleitern spielt und hieran Musikstücke – Etüden und Inventionen – anschließt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Gebäude um ein besonders hellhöriges Haus handelt.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Beklagten als Mieterin erscheint bei dieser Sachlage tägliches Klavierspiel über einen Zeitraum von 90 Minuten hinaus gegenüber den berechtigten Belangen des Vermieters und der übrigen Mieter rücksichtslos und stellt sich nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar.

Den Einbau irgendwelcher Dämmaßnahmen in ihrem Klavier, der den übrigen Mietern zumindest das Anhören monotoner Fingerübungen ersparen würde, hat die Beklagte abgelehnt.

Sie hat darauf beharrt, sich auch künftig weiterhin bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden täglich in der dargelegten Weise verhalten zu wollen lediglich im Übrigen hat sie die Klageforderung anerkannt.

Es ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich, dass das Interesse der Beklagten an täglicher Musikausübung nicht auch in einer Zeit von 90 Minuten täglich verwirklicht werden könnte.

Wenn die Beklagte hiervon – wie sie selbst geschildert hat – etwa eine halbe Stunde auf tägliche Fingerübungen verwenden will, so ist dies im Rahmen des der Beklagten überlassenen Mietgebrauchs von dem Vermieter und von den übrigen Mietern zu akzeptieren.

Der Beklagten verbleibt sodann noch eine weitere Stunde zum eigentlichen Klavierspiel. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die in Anbetracht der unstreitig schlechten Geräuschdämmung des Hauses auf der Hand liegen und keines Beweises bedürfen, muss der Kläger als Vermieter nicht dulden.

Bei Zuwiderhandlung kann für jeden Fall ein Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - verhängt werden.


AG Frankfurt/Main, 22.05.1996 - Az: 33 C 1437/96 - 28

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