Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der betroffene Mieter in seinem Keller Sperrmüll lagerte und dieser nicht aufgeräumt war und der vermieterseitigen Aufforderung auf Entrümpelung nicht nachgekommen wurde. Der Vermieter sorgte sich, dass Ratten, Mäuse und Ungeziefer angelockt werden würden, weil im fraglichen Keller auf Paletten ruhend ein Schrank, Stühle, ein Tisch, eine alte Waschmaschine und Kartons gelagert wurden.