Im vorliegenden Fall war nach Beschwerden von Nachbarn über Gestank aus der Mietswohnung herausgekommen, dass die fragliche Wohnung völlig verwahrlost und verschmutzt war - die Mieter lagerten sogar Müll in der Wohnung. Daraufhin wurde das Mietverhältnis aufgrund der Zustände in der Wohnung von den Vermietern fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Wohnverhalten nicht akzeptiert werde. Gut drei Monate später wurde die Wohnung erneut besichtigt - der Zustand war unverändert. Daher wurde nochmals fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.
Die Mieter wollten die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und vertraten die Ansicht, dass keine vorherige Abmahnung erfolgt sei.
Die Mieter wollten die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und vertraten die Ansicht, dass keine vorherige Abmahnung erfolgt sei.
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AG Karlsruhe, 27.07.2012 - Az: 6 C 386/11
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