Im zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin gegen die Vermieterin Vorwürfe geäußert, dann die Geschäftsführerin der Vermieterin in einem offenen Brief scharf angegriffen. Hierbei wurde dieser vorgeworfen, nicht in der Lage zu sein, Sachverhalte ordnungsgemäß zu klären und es vorzuziehen, überhaupt nicht auf an sie persönlich gerichtete Schreiben zu antworten. Stattdessen würden Mitarbeiter auf die Mieter losgelassen, deren Aussehen, Auftreten und fehlende Fachkenntnisse merkwürdig seien und den Schluss auf die Zugehörigkeit zum Rotlichtmilieu oder einer Sekte zuließen.
Reaktion der Vermietein: Man
kündigte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Sache landete dann vor Gericht.
Dort erhielt die Vermieterin Recht - zumindest die ordentliche Kündigung war wirksam. Zur fristlosen Kündigung bestand indes keine Berechtigung. Dies ergibt sich daraus, dass die Mieterin ihre
mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auf die Frage, ob die Äußerungen als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sind oder nicht, kommt es nicht an.
Der offene Brief hat auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen überschritten, welche auch für eine im Wirtschaftsleben stehende Partei bei ihren Geschäftsbeziehungen dauerhaft hinnehmen muss. Daher durfte der Brief zum Anlass genommen werden, die Geschäftsbeziehung zu beenden.