Der unerlaubte Anbau von Cannabispflanzen in nicht geringer Menge auf dem Balkon einer Mietwohnung stellt eine so schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter dar, dass diesem die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist und er zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter selbst die polizeiliche Durchsuchung veranlasst hat, die zur Entdeckung der Plantage führte.
Für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung ist maßgeblich, ob der Mieter wusste, welche Pflanzenart er kultivierte und zu welchem Zweck. Ein bloßer Hinweis auf allgemeines gärtnerisches Interesse genügt zur Entlastung nicht, wenn die äußeren Umstände - etwa eine Vielzahl gleichartiger, aufwendig kultivierter Pflanzen in großen Töpfen - gegen eine zufällige oder unbedarfte Bepflanzung sprechen. Die Anzahl und Gleichartigkeit der angebauten Pflanzen kann als Indiz für eine gezielte und bewusste Zucht gewertet werden, die eine bloße Schutzbehauptung des Mieters widerlegt.
Der Vermieter kann sich auch dann auf die drohende Rufschädigung der Mietsache berufen, wenn die polizeiliche Durchsuchung erst durch seine eigene Anzeige ausgelöst wurde. Die Anzeigeerstattung stellt insoweit den sichersten und einfachsten Weg dar, ein festgestelltes illegales Handeln des Mieters in der Wohnung zu beenden, und steht der Berufung auf den Kündigungsgrund nicht entgegen.
Unerlaubte Anbau von Cannabispflanzen in einer Mietwohnung
Zu klären war im vorliegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen der unerlaubte Anbau von Cannabispflanzen in einer Mietwohnung eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB rechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten so erheblich verletzt, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Im konkret zu beurteilenden Fall hatte der Mieter auf dem Balkon der angemieteten Wohnung 14 Cannabispflanzen in entsprechend großen Töpfen gezogen, aus denen eine THC-Menge hätte gewonnen werden können, die mehr als das Doppelte der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a BtMG darstellte (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 a Rn. 46).Für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung ist maßgeblich, ob der Mieter wusste, welche Pflanzenart er kultivierte und zu welchem Zweck. Ein bloßer Hinweis auf allgemeines gärtnerisches Interesse genügt zur Entlastung nicht, wenn die äußeren Umstände - etwa eine Vielzahl gleichartiger, aufwendig kultivierter Pflanzen in großen Töpfen - gegen eine zufällige oder unbedarfte Bepflanzung sprechen. Die Anzahl und Gleichartigkeit der angebauten Pflanzen kann als Indiz für eine gezielte und bewusste Zucht gewertet werden, die eine bloße Schutzbehauptung des Mieters widerlegt.
Wann ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar?
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergibt sich aus einer schweren Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter, die durch den unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in der Mietsache begründet wird. Hinzu kommt die konkrete Gefahr, dass die Mietsache durch einen solchen Vorfall in Verruf gerät. Insbesondere in kleineren Gemeinden kann eine polizeiliche Durchsuchung mit Abtransport ausgewachsener Cannabispflanzen dazu führen, dass das betroffene Anwesen in der Öffentlichkeit mit kriminellen Handlungen in Verbindung gebracht wird und dadurch in Wert und Ansehen gemindert wird (vgl. AG Linz am Rhein, 11.03.1991 - Az: 2 C 992/90).Der Vermieter kann sich auch dann auf die drohende Rufschädigung der Mietsache berufen, wenn die polizeiliche Durchsuchung erst durch seine eigene Anzeige ausgelöst wurde. Die Anzeigeerstattung stellt insoweit den sichersten und einfachsten Weg dar, ein festgestelltes illegales Handeln des Mieters in der Wohnung zu beenden, und steht der Berufung auf den Kündigungsgrund nicht entgegen.
Welche Rechtsfolge ergibt sich?
Liegt ein Kündigungsgrund nach § 554 a BGB vor, hat der Mieter die Mietsache nach § 556 Abs. 1 BGB herauszugeben. Bei der Bemessung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Mieters können dabei etwa die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses und der Umstand berücksichtigt werden, dass der Vermieter nicht selbst in unmittelbarer Nähe der Mietsache wohnt. Zugunsten des Vermieters ist demgegenüber das Gewicht des Kündigungsgrundes sowie die Frage zu berücksichtigen, ob dem Mieter die Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung ohne weiteres möglich erscheint.
LG Ravensburg, 06.09.2001 - Az: 4 S 127/01
ECLI:DE:LGRAVEN:2001:0906.4S127.01.0A
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