Randaliert ein betrunkener Mieter im Hausflur und uriniert dieser darüber hinaus ins Treppenhaus, so ist eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt.
Ein Verschulden wird seit der Neufassung des BGB nicht mehr zwingend vorausgesetzt.
Hinweis: Bestätigt durch LG Bielefeld - Az: 22 S 148/01
AG Minden - Az: 20 C 588/00
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