Im vorliegenden Fall hat die Mieterin aufgrund einer schwerer Erkrankung das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt.
Das OLG entschied, daß eine schwere Erkrankung keine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund rechtferigt. Allensfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund nach Treu und Glauben kann in Betracht gezogen werden.
Der Kündigungsgrund nach Treu und Glauben ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die nicht in den Riskobereich des Kündigenden fallenden Grundlagen des Vertrages weggefallen sind.
Gemäß § 552 Absatz 1 BGB obliegt dem Mieter das Verwendungsrisiko, unabhängig von den Gründen, aufgrund deren die Verwendungsfähigkeit für langfristig angemietete Räume wegfällt. Dieses schließt auch das Risiko des Erhaltes der Gesundheit ein; selbst der Tod des Mieters fällt in seinen Risikobereich und beendet somit das Mietverhältnis nicht.
Der Erbe des Mieters hat gemäß § 569 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist (§ 565 Absatz 5 BGB) zu kündigen, auch dieser kann die Kündigung nicht fristlos aussprechen.
Eine vergleichbare Regelung exisitiert für den Fall der Erkrankung des Mieters nicht, daher besteht auch bei schweren Erkrankungen kein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, geschweige denn ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Das OLG entschied, daß eine schwere Erkrankung keine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund rechtferigt. Allensfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund nach Treu und Glauben kann in Betracht gezogen werden.
Der Kündigungsgrund nach Treu und Glauben ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die nicht in den Riskobereich des Kündigenden fallenden Grundlagen des Vertrages weggefallen sind.
Gemäß § 552 Absatz 1 BGB obliegt dem Mieter das Verwendungsrisiko, unabhängig von den Gründen, aufgrund deren die Verwendungsfähigkeit für langfristig angemietete Räume wegfällt. Dieses schließt auch das Risiko des Erhaltes der Gesundheit ein; selbst der Tod des Mieters fällt in seinen Risikobereich und beendet somit das Mietverhältnis nicht.
Der Erbe des Mieters hat gemäß § 569 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist (§ 565 Absatz 5 BGB) zu kündigen, auch dieser kann die Kündigung nicht fristlos aussprechen.
Eine vergleichbare Regelung exisitiert für den Fall der Erkrankung des Mieters nicht, daher besteht auch bei schweren Erkrankungen kein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, geschweige denn ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - Az: 24 U 186/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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