Ein Mann mietete für fünf-köpfige Familie eine 78 qm große Wohnung an. Im Mietvertrag war festgelegt, daß fünf Personen darin wohnen dürfen. Trotzdem wurde später die Mutter des Mieters und sein Schwiegersohn in die Wohnung aufgenommen. Daher kündigte der Vermieter fristlos wegen Überbelegung.
Solange jedem Bewohner mehr als zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, ist eine Wohnung nicht überbelegt.
Dies war hier der Fall. Eine 78 Quadratmeter große Wohnung ist mit sieben Personen nicht überbelegt. Die Kündigung war daher zurückzuweisen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß nicht jeder Vertragsverstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Nur wenn auch eine Überbelegung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt oder besondere Umstände wie z.B. übermäßige Abnutzung der Wohnung hinzukommen, kann eine Überbelegung zur fristlosen Kündigung berechtigen.Solange jedem Bewohner mehr als zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, ist eine Wohnung nicht überbelegt.
Dies war hier der Fall. Eine 78 Quadratmeter große Wohnung ist mit sieben Personen nicht überbelegt. Die Kündigung war daher zurückzuweisen.
LG Kempten, 26.07.1995 - Az: 5 S 1276/95
ECLI:DE:LGKEMPT:1995:0726.5S1276.95.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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