Ein WEG-Beschluss nach dem ein Mieter ein am
Balkon angebrachtes
Katzengitter entfernen soll, ist für den Mieter nicht bindend. Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende
Mietvertragsklausel etwas anderes vorsieht. Eine solche Klausel ist nicht wirksam.
Da ein solches Katzengitter auch kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, wenn nicht in die bauliche Substanz eingreift, kann die Eigentümergemeinschaft nichts gegen das Gitter unternehmen.