Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Zulässigkeit eines mietvertraglichen Hunde- und Katzenhaltungsverbots.
Hierzu sah der Mietvertrag konkret vor:
§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.
Mittels Zusatzvereinbarung wurde vorliegend die Haltung eines Labrador-Hundes gestattet, später sollte dann ein zweiter Labrador-Hund her, doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung u.a. weil sich im Treppenhaus Büschel mit Hundehaaren vom genehmigten Hund befanden, was der mangelnde Treppenhausreinigung der Mieter geschuldet sei.
Hierzu sah der Mietvertrag konkret vor:
§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.
Mittels Zusatzvereinbarung wurde vorliegend die Haltung eines Labrador-Hundes gestattet, später sollte dann ein zweiter Labrador-Hund her, doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung u.a. weil sich im Treppenhaus Büschel mit Hundehaaren vom genehmigten Hund befanden, was der mangelnde Treppenhausreinigung der Mieter geschuldet sei.
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AG Reinbek, 04.06.2014 - Az: 11 C 15/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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