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Ratten- und Schlangenhaltung und das Verbot der WEG

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Haltung von Schlangen und Ratten in einer Eigentumswohnung kann wirksam durch Mehrheitsbeschluss der WEG untersagt werden, da dies keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums darstellt.

Konkret ging es um 11 Schlagen mit bis zu zwei Meter Länge und gut 100 Ratten und Mäuse (Lebendfutter für die Schlangen), die in einer 80qm Wohnung gehalten wurden.

Eine derartige Tierhaltung gehört nicht zur allgemeinen Lebensführung und führt zu einem nachvollziehbaren Unbehagen über die Tierhaltung seitens der anderen Eigentümer. Dies ist eine empfindliche Störung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und in der Folge eine Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob von der Tierhaltung eine Geruchsbelästigung ausgeht, die Tiere ausbruchssicher verwahrt werden und ob beim Transport große Sorgfalt aufgewendet wird oder nicht.

Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.


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OLG Frankfurt, 19.07.1990 - Az: 20 W 149/90

ECLI:DE:OLGHE:1990:0719.20W149.90.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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