Vorliegend war in einer Mietwohnung ein Frettchen gehalten worden. Ein anderer Mieter minderte wegen des von dem Tier ausgehenden "bestialischen Gestanks" sowie undichter, fauler und morscher Fenster die Miete.
Die undichten Fenster ermöglichten es dem Gestank, sich in der Wohnung auszubreiten und verschlimmerten die Lage damit noch. Das Gericht gab dem Mieter Recht.
Die undichten Fenster ermöglichten es dem Gestank, sich in der Wohnung auszubreiten und verschlimmerten die Lage damit noch. Das Gericht gab dem Mieter Recht.
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AG Köln, 27.09.1988 - Az: 201 C 457/87
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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