Im vorliegenden Fall hatte die tierliebe Bewohnerin einer Doppelhaushälfte in einem reinen Wohngebiet 27 Katzen aufgenommen.
Die Nachbarn fühlten sich von der großen Anzahl der Tiere und dem von ihnen ausgehenden Geruch belästigt und verlangten auf dem Klagewege die Entfernung der Katzen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Katzenhaltung auf dem Grundstück um einen dem reinen Wohnen widersprechenden beruflichen Umgang mit Tieren, die teils sogar aus Italien übernommen werden.
Eine solche umfangreiche Katzenhaltung ist im Wohngebiet der Parteien, die je eine Doppelhaushälfte mit Garten bewohnen, nicht ortsüblich.
Der Beklagten wurde es unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, mehr als zwei Katzen auf dem Grundstück zu halten.
Auch wenn die Katzenhaltung ortsüblich ist, so sind die Auswirkungen einer Vielzahl von Katzen den Nachbarn nicht zumutbar.
Die Duldung von zwei Katzen auf dem Grundstück ist in einem derartigen Gebiet als ortsüblich nicht zu beanstanden.
Die Zwangsvollstreckung des Urteils war nach Treu und Glauben und der nachbarschaftsrechtlichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme aufzuschieben.