Eine rechtswidrige und auf Nachbarwiderspruch aufhebbare Baugenehmigung begründet in aller Regel einen Amtshaftungsanspruch des Bauherrn.
Im vorliegenden Fall waren die erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig und anfechtbar, weil sie die Nachbarn der späteren Kläger in ihren Rechten verletzten. Sie verstießen gegen § 34 BauGB, denn das Bauvorhaben der Kläger fügte sich in beiden genehmigten Varianten wegen seiner Höhe und seiner im Vergleich mit der Nachbarbebauung rund doppelten Geschossflächenzahl nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Beklagte hat den ihr durch die Vorschrift eingeräumten Beurteilungsspielraum durch beide Genehmigungen überschritten. Sie stellt dies im vorliegenden Verfahren selbst nicht mehr in Abrede, ebenso wenig, dass ihre Bediensteten insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Ihren sogar auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung hindeutenden, von den Klägern bestrittenen Einwand, jene hätten sich die Baugenehmigungen "auf politischem Wege" besorgt, hat die Beklagte nicht weiter verfolgt.
Die Bauaufsichtsbehörde ist auch gegenüber dem Bauherrn rechtlich verpflichtet, ihm keine rechtswidrige Baugenehmigung zu erteilen.
Geschützt wird das durch die Baugenehmigung geweckte Vertrauen des Bauherrn darauf, dass seinem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dem entsprechend kann eine rechtswidrige Baugenehmigung dann von vornherein - und nicht erst nach § 254 BGB - keine Amtshaftungsansprüche des Bauherrn auslösen, wenn sie aus besonderen Gründen ein solches Vertrauen ausnahmsweise nicht rechtfertigt, etwa weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegen, weil ein aussichtsreicher Nachbarwiderspruch eingelegt ist, von dem der Bauherr bei Beginn oder Fortsetzung der Bauarbeiten weiß, oder weil die Baugenehmigung in sich widersprüchlich ist.
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