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Einfachverglasung ist kein Mietmangel

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem gewerblichen Mietvertrag begründet es für sich genommen noch keinen Mietmangel, wenn die Beheizung einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, weil das Objekt lediglich eine Einfachverglasung aufweist.

Die Einfachverglasung stellt keinen Verstoß gegen das einschlägige technische Regelwerk dar, da der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (hier: Wärmeschutzverordnung) maßgeblich ist - auch wenn eine Einfachverglasung bereits bei Errichtung unüblich war.

Mangels vertraglicher Abreden hinsichtlich der Abrechnung muss die Nebenkostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und i.d.R. die folgenden Mindestangaben enthalten:
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen


OLG Saarbrücken, 08.05.2013 - Az: 2 U 3/13

ECLI:DE:OLGSL:2013:0508.2U3.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Natalie Reil, Landshut