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Nebenkostenguthaben - muss Vermieter Zinsen zahlen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein Mieter von Gewerberäumen wollte auf ein verspätet vom Vermieter ausgezahltes Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung Verzugszinsen verlangen. Konkret war vertraglich vereinbart worden, dass die Nebenkosten in einem Zeitraum von zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe abgerechnet werden sollten. Dem war der Vermieter für die Jahre 2002 bis 2007 aber nicht nachgekommen, erst im August 2009 wurden die Abrechnungen auf Aufforderung des Mieters hin erstellt. Ergebnis: ein erhebliches Guthaben zu Gunsten des Mieters. Da die Abrechnungen verspätet erstellt wurden, verlangte der Mieter für die Guthaben jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Abrechnungszeitpunkt Verzugszinsen - und scheiterte mit seiner Forderung vor dem BGH. Zwar ist eine Geldschuld, mit der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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