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Wenn der Mieter einen Schadenshergang verschleiert, kann der Vermieter kündigen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall war in einem Gewerbeobjekt ein Heizkörper von der Wand gefallen, ale eine Arbeitnehmerin des Mieters den Heizkörper reinigte.

Gegenüber dem Vermieter wurde aber angegeben, der Heizkörper sei „einfach so“ von der Wand gefallen. Der Vermieter sorgte für daraufhin für die Reparatur und erfuhr erst später vom tatsächlichen Hergang. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos - und zwar zu Recht.

Durch die Falschangabe war das Vertrauensverhältnis zerrüttet.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob Mieter bzw. dessen Arbeitnehmerin den Schaden verschuldet haben oder nicht. Maßgeblich ist, dass der Schadenshergang nicht wahrheitsgemäß geschildert wurde. Dies nahm dem Vermieter die Chance, sich ein Bild von den Geschehnissen und den möglichen Ursachen und Verantwortungsbeiträgen zu machen. Solch ein Verhalten kann das Vertrauen in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses erschüttern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 9. September 2009 gemäß § 4 Ziffer 1. des Mietvertrages, der in der Sache nichts anderes als § 543 Abs. 1 BGB regelt, beendet worden, so dass die Klägerin zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet ist.

Danach kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner schuldhaft seine Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ebenso wie gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist auch hier eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Voraussetzungen hier im Hinblick auf den Versuch der Klägerin, den Beklagten über ihre Verantwortung für den Unfall der Zeugin T. zu täuschen, erfüllt.

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