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Feuerwerk nicht im Mietobjekt lagern!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 stellt einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar, wenn als Mietzweck der Verkauf von Spielwaren, Babyartikeln und Kinderbekleidung vereinbart wurde.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist mit dem eindeutig Kinderorientierten, vertraglich vereinbarten Betriebszweck „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“ nicht zu vereinbaren.

Es liegt auch dann ein Verstoß gegen den Mietvertrag vor, wenn Gegenstand des Unternehmens ausweislich des Eintrags im Handelsregister auch der Vertrieb von pyrotechnischen Artikeln ist.

Es ist in diesem Fall zulässig, wenn der Vermieter seine Zustimmung zum Verkauf von Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel verweigert.

Feuerwerkskörper sind keine Spielwaren - schließlich ist die Benutzung laut Gesetz nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Gemäß § 20 Abs.2 1. SprengV ist der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur den Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich aufgrund ihrer Gefährlichkeit aber auch nicht um Spielzeug im weiteren Sinn.

Der Handelsregisterauszug ist unerheblich - es kommt alleine auf die Vereinbarung im Mietvertrag an.


KG, 06.06.2011 - Az: 8 U 9/11

ECLI:DE:KG:2011:0606.8U9.11.0A

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Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen