Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.640 Anfragen

Feuerwerk nicht im Mietobjekt lagern!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 stellt einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar, wenn als Mietzweck der Verkauf von Spielwaren, Babyartikeln und Kinderbekleidung vereinbart wurde.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist mit dem eindeutig Kinderorientierten, vertraglich vereinbarten Betriebszweck „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“ nicht zu vereinbaren.

Es liegt auch dann ein Verstoß gegen den Mietvertrag vor, wenn Gegenstand des Unternehmens ausweislich des Eintrags im Handelsregister auch der Vertrieb von pyrotechnischen Artikeln ist.

Es ist in diesem Fall zulässig, wenn der Vermieter seine Zustimmung zum Verkauf von Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel verweigert.

Feuerwerkskörper sind keine Spielwaren - schließlich ist die Benutzung laut Gesetz nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Gemäß § 20 Abs.2 1. SprengV ist der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur den Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich aufgrund ihrer Gefährlichkeit aber auch nicht um Spielzeug im weiteren Sinn.

Der Handelsregisterauszug ist unerheblich - es kommt alleine auf die Vereinbarung im Mietvertrag an.


KG, 06.06.2011 - Az: 8 U 9/11

ECLI:DE:KG:2011:0606.8U9.11.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant