Es ist zulässig, wenn ein Vermieter bei einem gewerblichen Mietverhältnis die Kosten für die Hausverwaltung formularmäßig umwälzt. Die Formularklausel zur Umlage der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist nicht überraschend und benachteiligt den Mieter auch nicht unangemessen. Es ist nicht so ungewöhnlich, dass Verwaltungskosten bei gewerblichen Mietverhältnissen umgelegt werden, dass der Mieter hiermit nicht rechnen muss.
Hinsichtlich der Höhe der umzulegenden Kosten ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Auf die Höhe der Kosten im Einzelfall und deren Verhältnis zu anderen Positionen kommt es nicht an.
Hinsichtlich der Höhe der umzulegenden Kosten ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Auf die Höhe der Kosten im Einzelfall und deren Verhältnis zu anderen Positionen kommt es nicht an.
BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZR 112/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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