§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist auf die Gewerberaummiete nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt bereits an dem Erfordernis einer unbeabsichtigten Regelungslücke, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die allein für das Wohnraummietrecht konzipierte Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich versehentlich nicht in den Verweisungskanon des § 578 BGB aufgenommen hat.
Das Zuwarten mit der Abrechnung über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren kann nicht das berechtigte Vertrauen darauf begründen, der Vermieter werde keine Forderungen auf Zahlung der Nebenkosten mehr erheben. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er schon seit einigen Jahren keine Nebenkostenabrechnungen mehr erstellt hat. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Mieter im Hinblick auf ein derartiges Vertrauen bestimmte Dispositionen getroffen hätten, die der beanspruchten Nachzahlung entgegenstünden. Die Annahme einer Verwirkung setzt aber neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
Das Zuwarten mit der Abrechnung über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren kann nicht das berechtigte Vertrauen darauf begründen, der Vermieter werde keine Forderungen auf Zahlung der Nebenkosten mehr erheben. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er schon seit einigen Jahren keine Nebenkostenabrechnungen mehr erstellt hat. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Mieter im Hinblick auf ein derartiges Vertrauen bestimmte Dispositionen getroffen hätten, die der beanspruchten Nachzahlung entgegenstünden. Die Annahme einer Verwirkung setzt aber neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.
BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZR 124/09
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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