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Betriebspflicht auch nach Raubüberfall

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Tatsache, daß ein gewerblicher Mieter Opfer eines Raubüberfalls geworden ist und aufgrund der folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (angeblich) der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, ist hinsichtlich der Betriebspflicht unerheblich.

Bei Verhinderung muß sich Dritter bedient werden. Dies gilt auch dann, wenn dies die finanziellen Möglichkeiten überschreitet, da die Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzurechnen ist.


OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - Az: I-10 W 17/07

ECLI:DE:OLGD:2007:0315.I10W17.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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