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Gewerberaum-Vermietung: Vermieter schuldet keine Aufklärung über Vorvermietungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Verpflichtung des Vermieters zur ungefragten Aufklärung über negative Umstände besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für Informationen über frühere Mieter und deren Mietdauer. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in außergewöhnlichen Fallgestaltungen in Betracht. Auch bei der Vermietung von Gewerbeobjekten wie Hotels ist der Vermieter nicht verpflichtet, ungefragt über die Anzahl und Dauer von Vorvermietungen zu informieren.

Es ist Sache des Mieters, vor Abschluss eines Mietvertrages die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Dies gilt insbesondere bei der Anmietung von Gewerberäumen. Der Mieter kann den Vermieter gezielt zu Vormietern befragen oder entsprechende Erkundigungen im Umfeld einholen, etwa bei benachbarten Gewerbetreibenden. Gerade bei der Übernahme eines Hotels sind solche Erkundigungen - etwa zum Ruf des Objekts oder zur Art des Publikums - als üblich und normal anzusehen. Die Unterlassung eigener Nachforschungen geht zu Lasten des Mieters.

Von Täuschungsversuchen und bewusst unrichtigen Angaben ist zu unterscheiden, wenn der Vermieter von sich aus keine Informationen erteilt. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Mieter berechtigterweise Auskunft verlangt hat und diese unterblieben ist. Fehlt es an einer solchen Nachfrage, liegt keine Pflichtverletzung vor. Die bloße Nichterwähnung von Umständen, nach denen nicht gefragt wurde, stellt keine erhebliche Treupflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.

Diese Rechtslage steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach auch ein Untervermieter beim Vertragsschluss nicht verpflichtet ist, auf seine Nichteigentümerstellung hinsichtlich des Mietobjekts hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, 09.10.2000 - Az: 10 U 121/99). Wenn selbst die Rechtsstellung als Nichteigentümer nicht offengelegt werden muss, gilt dies erst recht für bloße Informationen über frühere Mietverhältnisse.

Soweit im Mietvertrag bereits Hinweise auf frühere Mieter enthalten sind - etwa durch namentliche Erwähnung eines Vormieters oder durch Nennung früherer Eigentümer des Inventars - muss dies bei der Beurteilung einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung berücksichtigt werden. Solche vertraglichen Erwähnungen zeigen, dass das Thema Vormieter nicht verschwiegen wurde und der Mieter bei Interesse hätte nachfragen können.

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