Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.342 Anfragen

Dübellöcher sind zu verschließen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Die (wirksame) vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst auch das Verschließen von Dübellöchern, die um Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzt wurden.

Der BGH grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.

Ist die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, so schuldet der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Da der Sachverhalt vorliegend jedoch eben gerade nicht so gelagert war, weil die Schönheitsreparaturenklausel wirksam war, mussten auch die Dübellöcher verschlossen werden.

2. Bunte Zimmer muss der Mieter in einem einheitlichen Farbton zurückgeben, es genügt nicht, lediglich die jeweiligen bunten Wände in den Zimmern zu überstreichen.

Vorliegend musste in einem einheitlichen weißen Farbton gestrichen werden.


AG Berlin-Pankow/Weißensee, 24.09.2014 - Az: 7 C 135/14

Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant