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Farbanstrich der Neuvermietung unmöglich macht ...

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter die Wohnungswände mit kräftigen Farben gestrichen, in einem Zimmer aber den von einem Schrank versperrten Bereich einfach ausgelassen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter Schadensersatz. Der Mieter lehnte dies ab, die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag sei unwirksam. Vor Gericht unterlag der Mieter, der Mieter kann die Räume nicht in einem Zustand zurückgeben, der eine Neuvermietung unmöglich macht.
Die vorliegend verwendeten Farben führten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand um wieder einen hellen Anstrich herzustellen. Die Aussparung stellte einen nicht fachmännisch ausgeführten Anstrich dar. Daher war der Mieter schadensersatzpflichtig.


LG Essen, 17.02.2011 - Az: 10 S 344/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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JG