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Fassadenfarbe kann eine bauliche Veränderung sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann auch bei einer deutlich geänderten Farbgestaltung eine bauliche Veränderung vorliegen, die alle Eigentümer beeinträchtigt und somit einer einstimmigen Zustimmung bedarf.
Konkret ging es im vorliegenden Fall um einen Mehrheitsbeschluss, nachdem die bis dato einheitlich hellgelbe Fassade so geändert wurde, dass an den Balkonbrüstungen im unteren Bereich jeweils orangefarbene Streifen angebracht wurden.
Nicht alle Eigentümer stimmten diesem Konzept zu, der Beschluss wurde angefochten - erfolgreich. Denn hier lag eine bauliche Veränderung vor, da die neue Farbgebung den Gesamteindruck der Anlage beeinflusste. Die Schaffung starker Kontraste über die gesamte Fassade stellt eine wesentliche Änderung dar. Deshalb wäre ein einstimmiger Beschluss erforderlich gewesen.


LG München I, 20.09.2012 - Az: 36 S 1982/12 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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