Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bei seinem Einzug vorhandene Strom- und Gaszähler nicht wieder eingebaut.
Der Vermieter weigerte sich daraufhin die Mieträume abzunehmen und war der Ansicht, trotz des späteren Wiedereinbaus der Zähler durch den Mieter, für die seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangene Zeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu haben und verrechnete diesen mit der Kaution.
Der Vermieter weigerte sich daraufhin die Mieträume abzunehmen und war der Ansicht, trotz des späteren Wiedereinbaus der Zähler durch den Mieter, für die seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangene Zeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu haben und verrechnete diesen mit der Kaution.
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LG Augsburg, 07.09.2010 - Az: 42 S 1610/10
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