Ein annahmefähiges und deshalb auch annahmepflichtiges Rückgabeangebot liegt dann vor, wenn der Mieter dem Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB anbietet und einräumt. Bei Räumen geschieht das regelmäßig dadurch, dass der Mieter sie (vollständig) räumt und dem Vermieter die
Schlüssel anbietet. Ein Vermieter, der ein solches Angebot zurückweist (etwa mit der Begründung, die Räume seien in einem schlechten Erhaltungszustand oder fällige
Schönheitsreparaturen noch nicht erledigt), kommt in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Mieter die Räume nicht (mehr) vorenthält und eine Nutzungsentschädigung nicht (mehr) schuldet.
Umgekehrt bedeuten diese Grundsätze, dass ein Mieter, der zwar die Schlüssel übergibt, aber nicht (vollständig) räumt, den Rückgabeanspruch des Vermieters nicht erfüllt. Ein Vermieter, der die Rücknahme nicht geräumter Mietflächen ablehnt, gerät deshalb auch nicht in Annahmeverzug. Bis zur (vollständigen) Räumung bleibt dem Vermieter die Mietsache vorenthalten und der Mieter zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verpflichtet.
Im Einzelfall kann die Zurückweisung eines Rückgabeabgebots treuwidrig im Sinne des § 242 BGB sein, wenn der Mieter nur einzelne Gegenstände zurücklässt, die die Besitzausübung des Vermieters nur unwesentlich beeinträchtigen. Ob das zutrifft, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht widersprüchlich, wenn der Vermieter dem Nachmieter die Schlüssel für die Renovierung überlässt.
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