Auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F.. Zu diesen Ansprüchen gehören auch solche, die darauf basieren, dass der Mieter zur Umgestaltung der Mietsache vertraglich berechtigt und zur Herstellung des vereinbarten Zustandes bei Vertragsende verpflichtet war.
BGH, 10.04.2002 - Az: XII ZR 217/98
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