Eine formularvertragliche Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten und des Klebers an der Wand und Boden verpflichtet wird, verstößt jedenfalls dann gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter bereits im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen auferlegt wurde.
LG Saarbrücken, 21.07.2000 - Az: 13 B S 65/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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