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Verpflichtung zum Entfernen von Tapete und Kleber bei Auszug

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Eine formularvertragliche Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten und des Klebers an der Wand und Boden verpflichtet wird, verstößt jedenfalls dann gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter bereits im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen auferlegt wurde.


LG Saarbrücken, 21.07.2000 - Az: 13 B S 65/00

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