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Abreißen alter Tapeten: muss der Mieter Neutapezierung zahlen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend war die Frage zu klären, ob das teilweise Abreißen von Tapeten als haftungsbegründender Tatbestand zu sehen ist und inwieweit ein Ersatzanspruch des Vermieters von dem Zustand des Mietobjekts vor Beginn der später abgebrochenen Renovierung abhängt.

Zwar kann eine Pflichtverletzung des Mieters darin liegen, dass er (ohne anschließend neue Tapeten anzubringen) in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt und dass er einen dadurch verursachten Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat.

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Überschreitens des vertragsgemäßen Gebrauchs bedarf es einer vorherigen Fristsetzung nicht (BGH, 28.02.2018 - Az: VIII ZR 157/17).

Dem Vermieter ist jedoch nicht unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten entstanden, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären.

Vorliegend hatte der Mieter nach seinem Vortrag an den betreffenden Stellen eine rund 30 Jahre alte - nicht zum Überstreichen geeignete, aber vor seiner Besitzzeit mehrfach überstrichene - Mustertapete vorgefunden, die sich teilweise bereits gelöst hatte.

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BGH, 21.08.2019 - Az: VIII ZR 263/17

ECLI:DE:BGH:2019:210819UVIIIZR263.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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