Die formularmäßige Übertragung der turnusmäßigen
Schönheitsreparaturen auf den Mieter stellt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung dar. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre sowie der Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen. Die Übertragung dieser Pflichten weicht zwar von
§ 536 BGB ab, ist aber nach der ständigen Rechtsprechung zulässig.
Formularklauseln können wirksam vorsehen, dass Schönheitsreparaturen in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen sind. Vorliegend betraf dies eine Regelung mit einer Zeitfolge von drei Jahren für Küche, Bad und Toilette sowie fünf Jahren für alle übrigen Räume. Die Fristen werden dabei vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses beziehungsweise vom Zeitpunkt der letzten fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen berechnet. Eine solche zeitliche Staffelung ist rechtlich unbedenklich, da sie sicherstellt, dass der Mieter nur für die während seiner Vertragszeit eingetretene Abnutzung aufkommen muss.
Der Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, sofern die vertraglich vereinbarten Fristen seit der Übergabe der Mietsache oder seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Diese Regelung ist wirksam, da sie gewährleistet, dass der Mieter nicht für die Abnutzung vor Vertragsbeginn, sondern ausschließlich für die auf seine Vertragszeit fallende Abnutzung einzustehen hat. Die Verpflichtung zur Endrenovierung knüpft damit konsequent an die während des laufenden Mietverhältnisses geltenden Renovierungszyklen an.
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