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Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück und der Pflichtteil

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fällt ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in den Nachlass und ist der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte, entspricht der für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Wert dem hälftigen Verkehrswert des Gesamtobjekts - ein Abschlag ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass isoliert betrachtet nur ein Bruchteilsanteil vererbt wird, rechtfertigt keine Wertminderung, wenn der Erbe mit dem Erbfall Alleineigentümer der gesamten Immobilie wird.

Grundlagen der Pflichtteilsbemessung und Stichtagsprinzip

Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils zu. Bewertungsgrundlage ist gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswerts zum Stichtag setzt voraus, dass alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren, im Keim zum Stichtag bereits angelegten Entwicklungen berücksichtigt werden. Hat ein tatsächlicher Verkauf stattgefunden, ist der dabei erzielte Erlös grundsätzlich zugrunde zu legen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Bewertungsmethode existiert nicht. Fehlt ein gängiger Marktpreis und hat kein Verkauf stattgefunden, ist der Wert gemäß § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB zu schätzen; die Auswahl der sachgerechten Methode obliegt dem Tatrichter.

Abschlag beim nachlassgegenständlichen Miteigentumsanteil?

In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass bei einem in den Nachlass fallenden hälftigen Miteigentumsanteil an einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie ein deutlicher Abschlag vom hälftigen Verkehrswert vorzunehmen sei, weil die Chance einer marktgerechten Veräußerung eines Bruchteils als sehr gering einzustufen sei. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, wenn der Alleinerbe im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist und damit mit dem Erbfall Alleineigentümer der gesamten Immobilie wird. In dieser Konstellation ist eine Verwertung des Miteigentumsanteils problemlos möglich; es fehlt an jedem sachlichen Grund für einen Bewertungsabschlag.

Der maßgebliche Wertungsgesichtspunkt ergibt sich aus der wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt des Erbfalls: Dem Erben fließt mit dem Erbfall der volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswerts zu, weil er als Alleineigentümer den vollen Verkehrswert der Immobilie realisieren kann. Würde gleichwohl ein Abschlag vorgenommen, erhielte der Pflichtteilsberechtigte deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprechenden Anteil am hälftigen Verkehrswert - ein Ergebnis, das mit dem Schutzzweck des Pflichtteilsrechts unvereinbar wäre.

Ein Abschlag ist auch nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, der Erbe könnte zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs gezwungen sein, die gesamte Immobilie zu veräußern. Dieses Liquiditätsrisiko ist ein regelmäßig mit Erbschaften verbundenes allgemeines Risiko und kein bewertungsrelevanter Umstand. Für die sachgerechte Bewertung des Pflichtteilsanspruchs ist bei Alleineigentum des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls ausschließlich auf den hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen.


BGH, 13.05.2015 - Az: IV ZR 138/14

Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinMartin Becker

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