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Nachbarschutz im Baurecht: Grenzen des Rücksichtnahmegebots bei Verschattung und Einsichtnahme

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich zur Wehr setzen, wenn das Vorhaben rücksichtslos ist. Hält das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein und verursacht es keine atypische, unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme, besteht kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht.

Wann verletzt eine Baugenehmigung Nachbarrechte?

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur angreifen, wenn die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Nicht jeder Verstoß gegen baurechtliche Vorgaben vermittelt daher ein Abwehrrecht. Entscheidend ist, ob eine drittschützende Norm verletzt ist. Als solche kommt insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht.

Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch darauf, von jeder Beeinträchtigung durch ein zulässiges Bauvorhaben verschont zu bleiben. Maßgeblich ist, ob besondere Umstände vorliegen, die eine unzumutbare Belastung des Nachbarn begründen. Ein Vorhaben ist dabei nicht bereits deshalb rücksichtslos, weil es sich objektiv hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Ausrichtung des Baukörpers zur Straßenseite nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein solches Einfügensdefizit allein begründet keine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn.

Wann ist eine Verschattung unzumutbar?

Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit setzt voraus, dass die Beeinträchtigungen deutlich über das übliche Maß hinausgehen. Werden die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten, ist eine Unzumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Verschattung nur bei außergewöhnlichen Umständen denkbar. Eine unzumutbare Verschattung liegt nur vor, wenn sie trotz Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu einer wesentlichen Einschränkung der Nutzung des Nachbargrundstücks führt. Eine bloße Veränderung der Lichtverhältnisse oder eine zeitweise Schattenbildung reicht hierfür nicht aus.

Im vorliegend entschiedenen Fall waren Teile des Wohnhauses und des Gartenbereichs des Nachbargrundstücks zu bestimmten Jahres- und Uhrzeiten vom Schattenwurf des Neubaus betroffen. Dass die zu erwartende Verschattung über das zumutbare Maß hinausgeht, war auch unter Berücksichtigung vorgelegter Ausdrucke von Beschattungsdaten nicht erkennbar.

Welcher Prüfungsumfang gilt im Eilverfahren?

In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO ist in der Regel eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, etwa durch einen Ortstermin oder ein Verschattungsgutachten, ist regelmäßig nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine atypische, unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen. Pauschales Vorbringen, das Gericht habe es versäumt, der behaupteten Verschattung weiter nachzugehen, genügt nicht, um eine solche Aufklärungspflicht darzulegen.

Hinzu kommt der beschränkte Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Setzt sich die Beschwerde mit der Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander, bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.

Begründet die Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten einen Abwehranspruch?

Auch die Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück begründet in der Regel keinen Abwehranspruch. In bebauten Gebieten entspricht es dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - Az: 2 B 940/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - Az: 10 B 1713/08). Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Einsichtsmöglichkeiten das ortsübliche Maß erheblich überschreiten, kann ein Schutzanspruch entstehen.

Im vorliegenden Fall wies das Obergeschoss des giebelständig geplanten Gebäudes auf der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite sechs Fenster auf. Maßgeblich war jedoch, dass der Gebäudeteil, der im rückwärtigen Grundstücksbereich über die Bebauungstiefe des Nachbarhauses hinausgeht, im Obergeschoss kein Fenster aufweist. Zudem verblieben auf dem großzügig geschnittenen Nachbargrundstück mit langgezogenem rückwärtigem Gartenbereich auch nach Verwirklichung des Vorhabens ausreichend Rückzugsräume. Die geschaffenen Einblicksmöglichkeiten gingen daher nicht über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinaus.


OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2018 - Az: 10 B 288/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0614.10B288.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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