Ein Balkonkraftwerk am Balkongeländer darf auch dann betrieben werden, wenn es den darunterliegenden Balkon geringfügig zusätzlich verschattet und die Aussicht leicht einschränkt, sofern die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Wegen der gesetzgeberischen Privilegierung von Steckersolargeräten ist an die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung ein erhöhter Maßstab anzulegen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte die Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss den Rückbau eines 3,52 Meter breiten Balkonkraftwerks, das die Mieterin der darüberliegenden Wohnung mittig am Balkongeländer ihres Balkons angebracht hatte. Aufgrund der Neigung der Module wird der darunterliegende Balkon auf der Länge der Anlage um etwa 30 cm zusätzlich überdacht. Die Eigentümerin machte geltend, der Balkon werde erheblich verdunkelt, der Lichteinfall in die Wohnung sei reduziert, das Sichtfeld werde eingeschränkt, und die Attraktivität sowie der Wert der Wohnung würden geschmälert. Zudem drohe ihr wegen einer möglichen Mietminderung ein wirtschaftlicher Schaden. Sie bezifferte die Mehrverschattung auf etwa 2 m², die sich im Tagesverlauf über die gesamte Balkonbreite bewege.
Eine Verschattung und eine Einschränkung der Aussicht stellen grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsnutzung dar. Die Wesentlichkeit bemisst sich jedoch nach Art und Intensität der Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall erreichten die zusätzliche Verschattung und die Einschränkung der Aussicht weder nach ihrer Art noch nach ihrer Intensität die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung. Sie waren daher nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ausschied. Nach durchgeführter Beweisaufnahme wurde die Klage abgewiesen
Eine entsprechende Wertung enthält das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 20 WEG gehört die Nutzung von Steckersolargeräten zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Hieraus folgt, dass im Interesse der Energiewende auch Wohnungseigentümer gewisse optische und funktionale Beeinträchtigungen hinzunehmen haben.
Bleibt die Beeinträchtigung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle des § 906 Abs. 1 BGB, hat der betroffene Eigentümer sie zu dulden. Ein Anspruch auf Rückbau oder Unterlassung des Betriebs des Balkonkraftwerks besteht dann nicht. Der Betrieb der Anlage ist weiterhin zulässig. Behauptete mittelbare Nachteile, etwa ein geminderter Wert der Wohnung oder eine drohende Mietminderung, führen für sich genommen nicht zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung, wenn die zugrunde liegende Verschattung und Sichtbeeinträchtigung unwesentlich sind.
Streit um Balkonkraftwerk wegen Verschattung und Sichtbeeinträchtigung
Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) werden häufig am Balkongeländer montiert. In Mehrparteienhäusern kann dies die Bewohner darunterliegender Wohnungen beeinträchtigen, beispielsweise durch zusätzliche Verschattung des Balkons, eine geringere Helligkeit in der Wohnung oder eine eingeschränkte Aussicht. Der Eigentümer der betroffenen Wohnung kann in solchen Fällen versuchen, den Rückbau der Anlage im Wege eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB durchzusetzen.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte die Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss den Rückbau eines 3,52 Meter breiten Balkonkraftwerks, das die Mieterin der darüberliegenden Wohnung mittig am Balkongeländer ihres Balkons angebracht hatte. Aufgrund der Neigung der Module wird der darunterliegende Balkon auf der Länge der Anlage um etwa 30 cm zusätzlich überdacht. Die Eigentümerin machte geltend, der Balkon werde erheblich verdunkelt, der Lichteinfall in die Wohnung sei reduziert, das Sichtfeld werde eingeschränkt, und die Attraktivität sowie der Wert der Wohnung würden geschmälert. Zudem drohe ihr wegen einer möglichen Mietminderung ein wirtschaftlicher Schaden. Sie bezifferte die Mehrverschattung auf etwa 2 m², die sich im Tagesverlauf über die gesamte Balkonbreite bewege.
Besteht ein Unterlassungsanspruch?
Ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 1004 BGB setzt voraus, dass das Eigentum beeinträchtigt wird und der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht zu dulden hat. Eine Duldungspflicht kann sich aus § 906 BGB ergeben. Nach § 906 Abs. 1 BGB sind unwesentliche Beeinträchtigungen der Grundstücksbenutzung zu dulden. Maßgeblich ist daher, ob die von der Anlage ausgehende Beeinträchtigung die Schwelle der Wesentlichkeit überschreitet.Eine Verschattung und eine Einschränkung der Aussicht stellen grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsnutzung dar. Die Wesentlichkeit bemisst sich jedoch nach Art und Intensität der Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall erreichten die zusätzliche Verschattung und die Einschränkung der Aussicht weder nach ihrer Art noch nach ihrer Intensität die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung. Sie waren daher nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ausschied. Nach durchgeführter Beweisaufnahme wurde die Klage abgewiesen
Bedeutung der gesetzgeberischen Wertung zugunsten von Steckersolargeräten
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit ist die gesetzgeberische Wertungsentscheidung zu berücksichtigen, die in § 554 BGB zum Ausdruck kommt. Danach hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Gesetzgeber wollte damit das Interesse der Mieter stärken, ihre Stromkosten zu senken und zugleich einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.Eine entsprechende Wertung enthält das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 20 WEG gehört die Nutzung von Steckersolargeräten zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Hieraus folgt, dass im Interesse der Energiewende auch Wohnungseigentümer gewisse optische und funktionale Beeinträchtigungen hinzunehmen haben.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich?
Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist in die Abwägung nach §§ 1004, 906 BGB einzustellen. Sie führt dazu, dass an die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung ein erhöhter Maßstab anzulegen ist, soweit es um typische, mit der Nutzung von Steckersolargeräten verbundene Nebenwirkungen geht. Hierzu zählen insbesondere geringfügige Verschattungen. Solche Nebenwirkungen führen daher in der Regel nicht zu einer Duldungspflichtverletzung des Anlagenbetreibers, solange sie sich im Rahmen des Unwesentlichen halten.Bleibt die Beeinträchtigung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle des § 906 Abs. 1 BGB, hat der betroffene Eigentümer sie zu dulden. Ein Anspruch auf Rückbau oder Unterlassung des Betriebs des Balkonkraftwerks besteht dann nicht. Der Betrieb der Anlage ist weiterhin zulässig. Behauptete mittelbare Nachteile, etwa ein geminderter Wert der Wohnung oder eine drohende Mietminderung, führen für sich genommen nicht zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung, wenn die zugrunde liegende Verschattung und Sichtbeeinträchtigung unwesentlich sind.
AG Osnabrück, 30.10.2026 - Az: 13 C 2033/25
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