Auch wenn eine Überwachungskamera nachweislich nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet ist, kann bereits der von ihr ausgehende Überwachungsdruck das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen und einen Beseitigungsanspruch begründen. Maßgeblich hierfür ist, ob die Kamera nach Art und Ausstattung ohne äußerlich erkennbare Veränderung heimlich auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden könnte. Eine nachträglich angebrachte Sichtblende ändert daran nichts, wenn ihr Vorhandensein für den Nachbarn nicht verlässlich erkennbar ist.
Für die Beurteilung der objektiven Missbrauchsmöglichkeit ist die konkrete Bauart der Überwachungsanlage maßgeblich. Bei einer sogenannten Dome-Kamera befindet sich die eigentliche Linse hinter einer halbrunden Kunststoffkuppel, sodass die tatsächliche Ausrichtung der Kamera von außen regelmäßig nicht verlässlich erkennbar ist. Eine Änderung der Ausrichtung ist bei derartigen Anlagen ohne äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung möglich und wird von einem außenstehenden Beobachter typischerweise nicht bemerkt, sofern dieser die Anlage nicht dauerhaft selbst überwacht. Demgegenüber bietet eine Kamera mit zylinderförmigem Gehäuse, bei der die Ausrichtung der Linse von außen ohne weiteres erkennbar ist, ein milderes und nicht weniger geeignetes Mittel zur Überwachung des eigenen Grundstücks, ohne in die Persönlichkeitsrechte Dritter einzugreifen.
Wann besteht ein Beseitigungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Ein Grundstücksnachbar kann gegenüber dem Betreiber einer Überwachungskamera einen Anspruch auf deren Beseitigung haben, wenn diese sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 1004 I 1, 823 I BGB. Der Anspruch setzt nach allgemeinen Grundsätzen eine rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts voraus, wobei der Störer die Beeinträchtigung nicht notwendig durch tatsächliche Überwachung, sondern bereits durch das objektive Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit herbeiführen kann.Genügt schon der Verdacht einer möglichen Überwachung?
Nach den zugrunde liegenden Erwägungen kann ein Überwachungsdruck das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn bereits dann beeinträchtigen, wenn eine tatsächliche Überwachung fremder Flächen nicht stattfindet. Vorausgesetzt wird zum einen die gerechtfertigte Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, und zum anderen die technische Möglichkeit, fremde Flächen ohne äußerlich wahrnehmbare Veränderung der Anlage zu erfassen (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09). Beide Voraussetzungen stehen in einem Wechselwirkungsverhältnis zueinander.Für die Beurteilung der objektiven Missbrauchsmöglichkeit ist die konkrete Bauart der Überwachungsanlage maßgeblich. Bei einer sogenannten Dome-Kamera befindet sich die eigentliche Linse hinter einer halbrunden Kunststoffkuppel, sodass die tatsächliche Ausrichtung der Kamera von außen regelmäßig nicht verlässlich erkennbar ist. Eine Änderung der Ausrichtung ist bei derartigen Anlagen ohne äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung möglich und wird von einem außenstehenden Beobachter typischerweise nicht bemerkt, sofern dieser die Anlage nicht dauerhaft selbst überwacht. Demgegenüber bietet eine Kamera mit zylinderförmigem Gehäuse, bei der die Ausrichtung der Linse von außen ohne weiteres erkennbar ist, ein milderes und nicht weniger geeignetes Mittel zur Überwachung des eigenen Grundstücks, ohne in die Persönlichkeitsrechte Dritter einzugreifen.
Reicht eine nachträglich angebrachte Sichtblende aus um den Überwachungdruck zu entschärfen?
Eine nachträglich in das Kameragehäuse eingebrachte Sichtblende beseitigt den Überwachungsdruck nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist, ob deren Vorhandensein und Unversehrtheit für den betroffenen Nachbarn ohne Weiteres und dauerhaft erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, weil die Blende etwa aufgrund einer Tönung des Kuppelgehäuses oder einer geringen Farbabweichung nur bei genauem Hinsehen zu erkennen ist, ist es dem Nachbarn nicht zumutbar, fortlaufend zu überprüfen, ob die Blende noch vorhanden ist und sich die Kameraausrichtung nicht verändert hat (vgl. LG Berlin, 01.02.2018 - Az: 67 S 305/17). Der fortbestehende Überwachungsdruck wird durch eine solche Maßnahme in diesem Fall nicht beseitigt.
AG Hamburg-Wandsbek, 20.12.2018 - Az: 713 C 155/18
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