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Räumungsklage gegen ausgezogenen Mitbewohner: Vermieter darf alle Mieter verklagen

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Mitmieter, der ausgezogen ist, aber nicht wirksam aus dem Mietvertrag entlassen wurde, bleibt Gesamtschuldner des Rückgabeanspruchs nach § 546 BGB. Erkennt er eine Räumungsklage sofort an, trägt er die Kosten gleichwohl, weil er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und § 93 ZPO nicht greift.

Muss ein ausgezogener Mieter die Kosten eines Räumungsrechtsstreits tragen?

Streitig war im vorliegenden Fall, wem die Kosten eines Räumungsrechtsstreits aufzuerlegen sind, wenn ein bereits ausgezogener Mitmieter die Räumungsklage sofort anerkennt. Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Entscheidend ist daher, ob der ausgezogene Mieter Anlass zur Klage gegeben hat.

Das Amtsgericht hatte dem Vermieter die Kosten auferlegt, soweit sie durch die Inanspruchnahme der ausgezogenen Mitmieterin entstanden waren. Es meinte, der Vermieter habe vom Auszug gewusst und eine Klage gegen den verbleibenden Besitzer hätte genügt. Auf die sofortige Beschwerde des Vermieters wurde diese Kostenentscheidung aufgehoben. Die Kosten wurden nach § 91 ZPO der ausgezogenen Mitmieterin auferlegt.

Wann liegt Veranlassung zur Klageerhebung vor?

Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn, ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage, so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 13; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 93 Rn. 11). Maßgeblich ist die Sichtweise des Klägers vor Klageerhebung (ex ante). Ob der Beklagte materiell-rechtlich tatsächlich zur Leistung verpflichtet war, ist für die Frage der Veranlassung nicht der Maßstab. Es kommt darauf an, ob der Kläger ohne gerichtliche Hilfe seinen Anspruch erfolgreich durchsetzen konnte.

Bleibt der ausgezogene Mieter zur Rückgabe verpflichtet?

Ein tatsächlicher Auszug in Verbindung mit einer Mitteilung an den Vermieter genügt nicht, um rechtsgeschäftlich aus dem Mietvertrag auszuscheiden. Auch kann der ausgezogene Mieter dadurch die Mietsache nicht zurückgewähren, weil die Rückgabe eine unteilbare Leistung ist (vgl. Streyl, NZM 2011, 377). Fehlt eine Vereinbarung, mit der alle Vertragsparteien das Ausscheiden regeln, und wurde der Mieter auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entlassen, bleibt er Schuldner des Rückgabeanspruchs aus § 546 BGB.

Kann die Rückgabe nur durch einen von mehreren Mietern erfolgen, haften die übrigen Mieter für die Verletzung der Rückgabepflicht als Gesamtschuldner (vgl. BGH, 29.10.1975 - Az: VIII ZR 136/74). Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die gesamte Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner fordern. Der Vermieter kann demnach von jedem Mieter die vollständige Räumung verlangen und nicht nur die Aufgabe des eigenen Besitzes unter Mitnahme der eigenen Gegenstände.


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LG Paderborn, 09.06.2026 - Az: 1 T 29/26

ECLI:DE:LGPB:2026:0609.1T29.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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