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Luftwärmepumpe an der Grundstücksgrenze: Privilegierung als untergeordnetes Bauteil?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Außenbauteil einer Luftwärmepumpe ist als bauliche und funktionelle Einheit mit dem Gebäude keine selbständige bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW und unterliegt daher unmittelbar den Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW.

Wegen der mit dem Betrieb verbundenen Geräuschentwicklung scheidet eine Privilegierung als untergeordnetes Bauteil nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW aus, wenn die Lärmimmissionen nicht nur geringfügig sind.

Ist das Außenbauteil einer Luftwärmepumpe eine selbständige bauliche Anlage?

§ 6 Abs. 10 BauO NRW erfasst ausschließlich selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Gebäude oder Gebäudeteile unterfallen dieser Vorschrift nicht; für sie gelten die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW unmittelbar, ohne dass zusätzlich zu prüfen wäre, ob von ihnen gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Diese Bewertung hat der Gesetzgeber bereits in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW selbst vorgenommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - Az: 2 A 2732/10).

Dem Außenbauteil einer Luftwärmepumpe fehlt die für die Anwendung des § 6 Abs. 10 BauO NRW erforderliche Selbständigkeit, wenn es mit dem Gebäude sowohl baulich als auch funktionell - als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage - verbunden ist und sich dadurch als Teil des Gebäudes darstellt. Eine Selbständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anlage nach § 66 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei ist; Genehmigungsfreiheit und bauordnungsrechtliche Selbständigkeit sind voneinander zu unterscheidende Kategorien.

Kann sich der Betreiber auf die Privilegierung für untergeordnete Bauteile berufen?

Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bleiben bestimmte untergeordnete Bauteile bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Eine funktionale Unterordnung des Außenbauteils einer Luftwärmepumpe scheidet jedoch aus, wenn durch dessen Betrieb eine Geräuschentwicklung verursacht wird, die den durch die Abstandflächenregelungen geschützten Belang der Vermeidung von Lärmimmissionen berührt. Die Grenzabstandsvorschriften dienen der Gewährleistung eines sogenannten Sozialabstands und damit zugleich der Vermeidung von Lärmimmissionen, da das subjektive Lärmempfinden auch durch die Nähe der Lärmquelle beeinflusst wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1991 - Az: 11 A 2428/89).

Maßgeblich ist dabei, ob die von dem Außenbauteil ausgehende Geräuschentwicklung nur geringfügig ist. Liegen entsprechende Messungen vor, aus denen sich ergibt, dass die Geräuschentwicklung nicht nur geringfügig ausfällt, kommt eine Privilegierung als untergeordnetes Bauteil nicht in Betracht.


OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - Az: 7 A 263/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.7A263.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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