Wer im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zu einem begrenzten Baumrückschnitt berechtigt ist, haftet auf Schadensersatz, wenn der tatsächlich durchgeführte Rückschnitt über die erteilte Befugnis hinausgeht und dadurch einen irreparablen Schaden am Gehölz verursacht. Der Ersatzanspruch umfasst die Kosten der Fällung, Entsorgung und Neuanpflanzung.
Vertragliche Nebenpflichten bei eingeschränkter Rückschnitterlaubnis
Wird im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung - etwa zur Beilegung eines Rechtsstreits - eine begrenzte Befugnis zum Rückschnitt von Gehölzen eingeräumt, so begründet dies eine vertragliche Nebenpflicht, sich innerhalb der erteilten Grenzen zu halten. Wird diese Grenze überschritten und dadurch das Gehölz beschädigt, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB vor, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass lediglich die unteren Äste der im Garten stehenden Bäume entfernt werden durften. Tatsächlich wurden die Äste jedoch bis in erhebliche Höhe entfernt, sodass die Bäume ihren arttypischen Habitus verloren.Wie wird die Kausalität zwischen Rückschnitt und Schaden ermittelt?
Bei mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Rückschnittmaßnahmen unterschiedlicher Verursacher ist die jeweilige Schadensursächlichkeit im Wege der Beweisaufnahme, insbesondere durch Sachverständigengutachten, aufzuklären. Lassen sich anhand der Schnittspuren unterschiedliche Schnittvorgänge und Zeitpunkte feststellen, ist der eingetretene Wertverlust den jeweiligen Verursachern gesondert zuzuordnen. Ein bereits durch einen ersten Rückschnitt eingetretener Wertverlust mindert den Ausgangswert, von dem aus die durch einen weiteren Rückschnitt verursachte zusätzliche Wertminderung zu berechnen ist. Führt der zweite, pflichtwidrige Rückschnitt zum vollständigen Verlust der Krone und damit zu einem irreversiblen Funktionsverlust des Gehölzes, liegt ein Totalschaden vor, der dem hierfür verantwortlichen Verursacher zuzurechnen ist.Umfang des Schadensersatzanspruchs
Der Schadensersatzanspruch umfasst nach § 249 BGB die zur Wiederherstellung erforderlichen, angemessenen und ortsüblichen Kosten. Bei einem Totalschaden an einem Gehölz zählen hierzu die Kosten für das Fällen, Entsorgen und Roden des beschädigten Baumes sowie für eine Ersatzpflanzung. Maßgeblich ist der Nettobetrag der erforderlichen Aufwendungen; ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entsprechenden Maßnahmen - Fällung, Entsorgung und Neuanpflanzung - bereits tatsächlich durchgeführt wurden. Ist dies noch nicht der Fall, kommt insoweit lediglich ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO in Betracht, mit dem die künftige Ersatzpflicht für die bei Durchführung der Maßnahmen anfallende Umsatzsteuer bis zu einer bestimmten Höhe festgestellt wird. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem berechtigten Interesse des Geschädigten, die künftige Kostentragung bereits vor Durchführung der Maßnahme rechtlich abzusichern.
AG Bonn, 27.11.2017 - Az: 201 C 286/16
ECLI:DE:AGBN:2017:1127.201C286.16.00
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