Der Erwerb einer Teileigentumseinheit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige, über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichende Gemeinschaftsinteressen für den Erwerb sprechen. Ein symbolischer Kaufpreis von 1,- Euro ändert daran nichts, solange eine konkrete Inanspruchnahme der Gemeinschaft nicht absehbar ist und die geltend gemachten Erwerbsgründe jeweils für sich genommen und in der Gesamtschau diesen strengen Maßstab nicht erfüllen.
Beschlusskompetenz der GdWE beim Erwerb von Teileigentum
Die GdWE verfügt grundsätzlich über die Beschlusskompetenz, eine Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage zu erwerben, sofern ein klarer Bezug zur Verwaltung der Gemeinschaft und zur Nutzung der Immobilie gegeben ist. Die Entscheidung über einen solchen Erwerb kann damit grundsätzlich durch einfachen Mehrheitsbeschluss nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG getroffen werden. Ein solcher Beschluss ist jedoch an den Maßstäben ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG zu messen.Maßstab für die Ordnungsgemäßheit des Erwerbs
Eine Maßnahme entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls dem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer dient und auf die Belange aller Miteigentümer nach billigem Ermessen Rücksicht nimmt. Für den Immobilienerwerb - auch und gerade in der eigenen Anlage - gilt jedoch ein strenger Maßstab: Angesichts des regelmäßig erheblichen finanziellen Aufwands, der umzulegenden Folgekosten und des im Wirtschaftswesen entstehenden Mehraufwands entspricht ein solcher Erwerb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige, über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichende Gemeinschaftsinteressen für den Erwerb sprechen.Urteil freischalten
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